Leiharbeit vor dem Europäischen Gerichtshof

Einen gerichtlichen Erfolg konnten zum Jahresende noch die Kläger*innen für eine Aufwertung der Leiharbeit verbuchen. Zumindest wurde ein Etappensieg bei dem Kampf für die Gleichbezahlung von Leiharbeiter*innen im Entleiherbetrieb erreicht.

Nach vielen Leiharbeitsklagen auf Equal-Pay hat das BAG nunmehr die Rechtsfrage, ob der deutsche Weg zur Regelung der Leiharbeit durch Tarifverträge unter erheblicher Unterschreitung des Gleichheitsgebots insbesondere des Grundsatzes „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ mit europäischem Recht vereinbar ist, vorgelegt. So heißt es in der Presserklärung des BAG zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 AZR 143/19:

„Zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern durch Tarifvertrag hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.“

Der EuGH wird jetzt darüber entscheiden, ob der Tarifverträge mit dem Unionsrecht (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG) vereinbar ist. Das europäische Gericht wird sich im Besonderen mit der Frage beschäftigen, ob durch die Unterschreitung des Anspruchs auf gleichen Lohn durch den Tarifvertrag der Gesamtschutz der Richtlinie 2008/104/EG noch gewahrt ist. Soweit der EuGH den Gesamtschutz nicht als gewährleistet ansieht, besteht die Hoffnung, dass Leiharbeiternehmer*innen unmittelbar einen Anspruch auf gleichen Lohn haben, wie ihre Kollegen im Entleiherbetrieb.

Bis zu einer Entscheidung des EuGH raten wir Leiharbeiternehmer*innen zur Klage auf gleichen Lohn. Die Klage wird im Zweifel von den Arbeitsgericht bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Der Vorteil ist, dass die Ansprüche auf gleicher Lohn dann nicht mehr von den Ausschlussfristen erfasst werden, sodass der Kläger seine Ansprüche bei einer positiven Entscheidung auf Luxemburg behält. Insbesondere ausgeschiedene Leiharbeiter*innen oder Leiharbeiter*innen, die kurz vor einem Arbeitgeberwechsel stehen, sollte tätig werden und die Klage einreichen, um ihre möglichen Ansprüche auf höhere Löhne zu sichern.

[ssba]